Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht dar; vom Einlagewert können grundsätzlich Abschreibungen vorgenommen werden. Ein entsprechendes Wirtschaftsgut kann bei einer Influencerin jedoch erst dann entstehen, wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit aufnimmt und z. B. Lizenzverträge abschließt.
mehrBei einer als Großbetrieb eingestuften Gesellschaft nach dem PartGG, in der sich die Rechtsanwälte zur Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit zusammengeschlossen haben, sind auch wiederholte Anschluss-Außenprüfungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig.
mehrEin Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf eine monatliche Laubrente wegen erhöhten Reinigungsaufwands für einen Pool unterhalb von zwei den Grenzabstand unterschreitenden Nachbareichen.
mehrArbeitgeber sind verpflichtet, auch innerhalb der Probezeit, in denen ein schwerbehinderter Mensch noch keinen Kündigungsschutz genießt, ein „Präventionsverfahren“ durchzuführen.
mehrErfolgt die Übertragung des Betriebs einer Gaststätte zwar im gleichen notariellen Vertrag, aber ausdrücklich mit Wirkung erst für einen späteren Zeitpunkt, liegt mangels zeitgleicher Übertragung von Grundstück und Gaststättenbetrieb keine einheitliche Übertragung von – nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG begünstigtem – Betriebsvermögen vor.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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