Für den Einbau digitaler Stromzähler dürfen Messstellenbetreiber nur Termine ankündigen, die nach der Kundeninformation frühestens drei Monate vor dem geplanten Zähleraustausch liegen. Das gilt auch für vom Messstellenbetreiber mit dem Rollout der Zähler beauftragte Unternehmen, entschied das Landgericht Münster nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Heinz Lackmann GmbH & Co. KG (Az. 024 O 36/21).
Das beklagte Unternehmen, das von der Westnetz GmbH beauftragt war, hatte in einem Kundenanschreiben einen konkreten Termin in 14 Tagen für den Einbau eines neuen Zählers genannt. Weder das Unternehmen noch der Messstellenbetreiber hatten die Kunden zuvor über den geplanten Austausch informiert. In der Vergangenheit hatte das Unternehmen für einen anderen Messstellenbetreiber einen Termin in 19 Tagen angesetzt, ohne die gesetzlichen Informationspflichten einzuhalten. Nach Abmahnung durch den vzbv hatte das Unternehmen damals eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Das Gericht gab dem vzbv Recht. Das Unternehmen verstoße gegen das Messstellenbetriebsgesetz. Danach sei der Messstellenbetreiber verpflichtet, den Einbau des neuen Zählers mindestens drei Monate vorher anzukündigen und Kunden auf ihr Recht hinzuweisen, den Anbieter für den Messstellenbetrieb zu wechseln. Verbraucher sollten die Gelegenheit haben, sich vor dem Zählerwechsel über den Wechsel zu Mitbewerbern und damit die Ausübung ihres Wahlrechts zu informieren. Deshalb dürfe kein Termin für den Zähleraustausch angekündigt werden, der zeitlich vor Ablauf der Dreimonatsfrist seit Erteilung der Pflichtinformationen liegt. Die gesetzlichen Informationspflichten träfen zwar nur den Messstellenbetreiber, das beauftragte Unternehmen habe aber vorsätzlich an dem Gesetzesverstoß mitgewirkt. Es habe bei der Terminvergabe zumindest bewusst die Augen davor verschlossen, dass die Westnetz GmbH die vorgeschriebenen Informationen nicht erteilt hatte. Lackmann habe außerdem gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und müsse die vereinbarte Vertragsstrafe von 6.500 Euro an den vzbv zahlen.
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